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CVJM erlebt!

Reisebedingungen

 

 

TEILNAHMEBEDINGUNGEN

Liebe Teilnehmerinnen, liebe Teilnehmer, wer sich zu den Freizeiten des CVJM Westbundes – nachfolgend CVJM oder Veranstalter genannt – anmeldet, ist gewillt bewusst an einer christlichen Lebensgemeinschaft teilzunehmen Erholung, Begegnung, Besinnung sind Inhalte des Programms und schließen das Hören auf die christliche Botschaft ein Auch als CVJM und Freizeitveranstalter bewegen wir uns nicht auf rechtsfreiem Raum Gewisse Regelungen müssen auch zwischen uns und unseren Teilnehmern getroffen werden. Aus diesem Grund werden zwischen Ihnen als Teilnehmer und uns, dem CVJM, in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften der § 651 a ff BGB die nachfolgenden Teilnahmebedingungen vereinbart.

Anmeldung und Vertragsschluss

1. Der Teilnahmevertrag kommt mit der schriftlichen Anmeldebestätigung  (Rüstbrief) des CVJM zustande.
2. Weicht die Teilnahmebestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des CVJM vor, an das der Veranstalter sich 7 Tage ab Zugang der Reisebestätigung gebunden hält und das innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung angenommen werden kann.
3. Mündlich getroffene Nebenabreden sind unwirksam, solange sie nicht vom CVJM, bzw. vom Leiter der jeweiligen Maßnahme schriftlich bestätigt worden sind
4. Die Vertragsannahme durch den CVJM steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Vertragspartner die ihm zur Verfügung stehenden Allgemeinen Reisebedingungen durch Nichtwidersprechen genehmigt Die Widerspruchsfrist beträgt eine Woche.

Zahlungsbedingungen

1. Unmittelbar nach Vetragsschluss und unmittelbar nach Verstreichen der Widerspruchsfrist hinsichtlich der Einbeziehung der Allgemeinen Reisebedingungen (vorheriger Absatz, Ziffer 4) wird der Freizeitbeitrag in voller Höhe fällig.
2. Der Lastschrifteinzug für die Teilnehmer am Lastschriftverfahren erfolgt 7 Tage nach Zustellung der schriftlichen Teilnahmebestätigung.
3. Für Selbstzahler beträgt die Zahlungsfrist spätestens 7 Tage nach Zustellung der schriftlichen Teilnahmebestätigung.

Leistungen, Freizeitabsage, Leistungs- und Preisänderungen
1.    Leistungen des CVJM ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in den Einladungsschreiben sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Freizeitbestätigung
2.  Der CVJM ist berechtigt bis zum 14 Tag vor Reiseantritt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die jeweilige Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird
3.  Der CVJM ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Abweichungen einzelner Freizeitleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt, die nach Vetragsschluss notwendig werden und die nicht vom CVJM wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mangeln behaftet sind
4.  Der CVJM ist verpflichtet, die Teilnehmer über eine zulässige Freizeitabsage bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl bzw. höherer Gewalt oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten

Rücktritt durch den Freizeitteilnehmer, Umbuchung, Ersatzperson
Der Rücktritt ist dem Teilnehmer jederzeit vor Beginn der Reise möglich. Maßgebend Für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim CVJM (Anmelde-Adresse). Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück, oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Freizeit nicht an, kann der CVJM eine angemessene Entschädigung Für die getroffenen Reisevorbereitungen verlangen. Statt einer konkreten Berechnung ist der CVJM auch berechtigt, einen pauschalierten Ersatzanspruch geltend zu machen Dieser beträgt zwischen dem 21 und dem 14 Tag vor Reisebeginn 25%, zwischen dem 13 und 6. Tag vor Reisebeginn 50% und zwischen dem 5 Tag vor Reisebeginn bis zum Reisebeginn 60% des Reisepreises Dem Teilnehmer steht das Recht zu nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist als die geltend gemachte Pauschale.

Kündigung durch den CVJM aus wichtigem Grund
Der CVJM kann ohne Einhaltung einer Frist nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den CVJM nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgemachten Beträge Weitere Ansprüche stehen dem Kunden gegen den CVJM nicht zu

Haftung

1. Der CVJM haftet Für gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger sowie die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung Der CVJM steht weiter dafür ein, dass die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen ordnungsgemäß erbracht werden
2. Der CVJM hat ein Verschulden der Leistungsträger zu vertreten
3.bFür ein Verschulden der bei Durchführung der Reise in Anspruch genommenen Beförderungsunternehmen haftet der CVJM dem Grund und der Höhe nach nur gemäß den behördlich genehmigten Vorschriften im nationalen und internationalen Bereich

Gewährleistung
1.  Der Teilnehmer kann bei einem Freizeitmangel nur Selbstabhilfe schaffen oder bei einem erheblich en Mangel die Reise kündigen, wenn er dem CVJM eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumt. Einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom CVJM verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers geboten ist.
2. Eine Mangelanzeige nimmt die vom CVJM eingesetzte Freizeitleitung entgegen.
3.  Nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung hat der Teilnehmer im einzelnen folgende Gewährleistungsansprüche.
a) Wird die Freizeitleistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der CVJM kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Er kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Der Teilnehmer kann eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Freizeitpreises (Minderung) verlangen, wenn trotz seiner Mangelanzeige Reiseleistungen oder von dem Teilnehmer angenommene Ersatzleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden.
c)   Wird eine Freizeit infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der CVJM innerhalb einer entsprechenden Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Teilnahmevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem CVJM erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist Der Teilnehmer schuldet dem CVJM den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Freizeitpreises, sofern diese Leistungen für den Teilnehmer nicht völlig wertlos waren.

Haftung

1. Die Haftung des CVJM für alle vertraglichen Schadensersatzansprüche  ist, soweit sie nicht Körperschaden zum Gegenstand haben, der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis,
a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der CVJM für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist
2. Für Schadensersatzansprüche des Teilnehmers aus vom CVJM schuldhaft begangener, unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des CVJM beruht und keine Körperschaden zum Gegenstand hat, ist diese Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt

Teilunwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Freizeitvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge Dies gilt insbesondere für die Reisebedingungen.